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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.02.2009
S 47 SO 188/06 -

Rentnerin, die ihr ganzes Vermögen für eine spätere Bestattung ausgibt, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe für Heimpflegekosten

Anrechnung unangemessener Bestattungsvorsorge bei Sozialhilfebezug

Der Sozialhilfeträger muss Heimpflegekosten nicht übernehmen, wenn der Pflegebedürftige mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvertrag schließt, der eine unangemessen hohe Treuhandeinzahlung beinhaltet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrundeliegenden Fall schloss eine 86-jährigen Rentnerin aus Kamen mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen einen Vertrag zur Ausführung ihrer Beerdigung. Als Gegenleistung zahlte sie vorab 8000,- Euro an das Unternehmen, wobei ein etwaiger Überschuss nach Abzug aller Kosten dem Sohn zukommen sollte.

Behörde: Rentnerin muss ihr Vermögen vorrangig für die Heimpflegkosten einsetzen

Der Kreis Unna lehnte die Übernahme von Heimkosten für die Rentnerin ab, weil sie ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zur vorrangigen Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen habe. Ihr Vermögen sei nur bis zu einer Freigrenze von 2600,- Euro vor einer Anrechnung auf den Sozialhilfeanspruch geschützt.

Richter: Rentnerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe

Die hiergegen von der Rentnerin erhobene Klage wies das Sozialgericht als unbegründet ab. Der Klägerin stehe keine Sozialhilfe zu, solange sie über einen Rückübertragungsanspruch von etwa 8000,- Euro aus dem Treuhandvertrag mit dem Bestattungsunternehmen verfüge. Dieses Vermögen für die Heimpflegekosten einzusetzen bedeute keine Härte für die Betroffene. Der Vertrag übersteige deutlich die Grenze einer angemessenen Bestattungsvorsorge. Im Kreis Unna koste eine eigenverantwortlich geplante Bestattung etwa 3500,- Euro. Mit diesem Betrag sei eine Wahlgrabstätte mit Erdbestattung einschließlich nachfolgender Grabpflege zu finanzieren. Die nicht nach-vollziehbare Kalkulation des Bestattungsunternehmens und die vereinbarte Rückzahlung von Überschüssen an den Sohn der Klägerin sprächen zudem für die Unangemessenheit der beabsichtigten Bestattungsumstände.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2009

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Dokument-Nr.: 7542 Dokument-Nr. 7542

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