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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.02.2009
- S 47 SO 188/06 -
Rentnerin, die ihr ganzes Vermögen für eine spätere Bestattung ausgibt, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe für Heimpflegekosten
Anrechnung unangemessener Bestattungsvorsorge bei Sozialhilfebezug
Der Sozialhilfeträger muss Heimpflegekosten nicht übernehmen, wenn der Pflegebedürftige mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvertrag schließt, der eine unangemessen hohe Treuhandeinzahlung beinhaltet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrundeliegenden Fall schloss eine 86-jährigen Rentnerin aus Kamen mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen einen Vertrag zur Ausführung ihrer Beerdigung. Als Gegenleistung zahlte sie vorab 8000,- Euro an das Unternehmen, wobei ein etwaiger Überschuss nach Abzug aller
Behörde: Rentnerin muss ihr Vermögen vorrangig für die Heimpflegkosten einsetzen
Der Kreis Unna lehnte die Übernahme von Heimkosten für die Rentnerin ab, weil sie ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zur vorrangigen Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen habe. Ihr Vermögen sei nur bis zu einer Freigrenze von 2600,- Euro vor einer
Richter: Rentnerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe
Die hiergegen von der Rentnerin erhobene Klage wies das Sozialgericht als unbegründet ab. Der Klägerin stehe keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2009
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Dokument-Nr. 7542
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