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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.07.2009
- S 8 KR 89/08 -
Verlegung eines Patienten zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses nicht vergütungsfähig
Gesamtheit aller Betriebsstätten eines Krankenhaus gilt als ein Krankenhaus
Wird ein Patient zwischen Betriebsstätten eines Krankenhauses verlegt, hat das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse des Patienten keinen Anspruch auf Vergütung von Krankentransporten.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der St. Marien-Hospital Hamm gGmbH, die von der AOK Westfalen-Lippe die Bezahlung von Verlegungsfahrten zwischen ihrer Psychiatrischen Klinik und der Klinik Knappenstraße verlangte. Zur Klagebegründung hatte der Krankenhausträger angeführt, bei den Betriebsstellen handele es sich jeweils um verschiedene Krankenhäuser mit eigenständigen Versorgungsaufträgen. Mit den Transporten sei der Versicherte jeweils aus der vorherigen Krankenhausbehandlung entlassen und in ein anderes
Gericht: Verschiedene Krankenhausbetriebsstätten sind als ein Krankenhaus anzusehen
Das Sozialgericht Dortmund ist dieser Argumentation entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen: Es sei keine Verlegung in ein anderes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.08.2009
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Dokument-Nr. 8286
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