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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.01.2010
- S 23 AS 1952/09 -
Arbeitslosengeld II-Empfängerin steht nach Abriss ihrer früheren Wohnung volle Miete für neue Wohnung zu
Kürzung der Miete wegen eines möglichen Aufschub des Umzuges nicht zulässig
Nach dem Abriss der früheren Wohnung darf die Arbeitslosengeld II-ARGE die Miete nicht auf den Betrag dieser Miete deckeln. Eine Arbeitslose hat spätestens nach Abriss der alten Wohnung einen Anspruch auf Übernahme der vollen Miete für die neue Wohnung. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die 45-jährige Klägerin bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Sie bewohnte in Hoyerswerda mit ihren zwei Kindern eine Plattenbauwohnung mit einer Gesamtmiete von knapp 450,- €. Als sie inoffiziell erfuhr, dass ihr Wohnblock abgerissen werden sollte, suchte sie nach einer neuen Wohnung. Im Oktober 2006 unterschrieb sie einen neuen Mietvertrag und zog im Dezember 2006 um. Die neue Gesamtmiete betrug allerdings 530,- €. Bereits im November 2006 beschloss der Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft den „Rückbau“ des Gebäudes, in dem die Klägerin bisher gewohnt hatte. Der
ARGE muss neue Mietkosten übernehmen
Die Richter des Sozialgerichts gab den Klagen statt und verurteilte die ARGE Hoyerswerda, die neuen Mietkosten zu übernehmen. Ob die Klägerin mit dem
§ 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2010
Quelle: ra-online, SG Dresden
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Dokument-Nr. 9173
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