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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29.03.2010
- S 24 R 157/08 -
Kein Anspruch auf Bewilligung eines orthopädischen Bürostuhls durch Deutsche Rentenversicherung
Arbeitgeber muss ohnehin allen Arbeitnehmern ergonomischen Bürostuhl zur Verfügung zu stellen
Genügt gesundheitlich ein ergonomischer Bürostuhl, so ist ein orthopädischer Bürostuhl als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich, weil der Arbeitgeber zwecks Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ohnehin verpflichtet ist, mindestens einen solchen Bürostuhl auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls übt als Sachbearbeiterin und Rechercheurin an einem Bildschirmarbeitsplatz eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aus. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Wegen ihrer erheblichen Rückenleiden und der damit einhergehenden Schmerzen beantragte die Klägerin bei der Deutschen
Ergonomischer Bürostuhl aus gesundheitlichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ausreichend
Das Sozialgericht Dresden wies die Klage auf Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl nunmehr ab. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst nur die konkret erforderlichen Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Klägerin genügt aus gesundheitlichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden
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Dokument-Nr. 9756
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