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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.09.2009
- S 25 KR 603/08 -
Krankenversicherten sind Unannehmlichkeiten bei der Umstellung des Lieferanten von Inkontinenzmaterial zumutbar
Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag mit neuem Lieferanten abschließen
Einer Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse sind die Unannehmlichkeiten zumutbar, die durch die Umstellung auf einen neuen Lieferanten von Inkontinenzmaterial entstehen. Sie hat keinen Anspruch auf fortdauernde Belieferung mit den gewohnten Produkten, wenn die Krankenkasse Verträge mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen hat. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die 42 Jahre alte Klägerin leidet an
KKH-Allianz wollte über das Sanitätshaus bezogene Windeln nicht mehr bezahlen
Die Klägerin bezog die
Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag abschließen
Die 25. Kammer des Sozialgerichts Dresden wies die Klage auf Übernahme der Kosten nunmehr ab. Die Krankenkasse kann einen Vertrag über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln abschließen. Erfolgt dies mit dem Gewinner einer Ausschreibung, dann darf sie ihre Versicherten auch nur über diesen beliefern lassen.
Gewisse Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden
Im Falle der Klägerin war hiervon auch keine Ausnahme zu machen. Ein berechtigtes Interesse daran, von einer anderen Firma beliefert zu werden, kann beispielsweise medizinisch oder durch einen unzumutbaren Vertriebsweg begründet werden. Unannehmlichkeiten, die durch die Umstellung des Lieferanten entstehen, muss die Klägerin aber hinnehmen. Sie muss zunächst verschiedene konfektionierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2009
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden
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Dokument-Nr. 8831
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