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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2009
- S 13 R 161/07 -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät
Spezielle Hörgeräteversorgung nicht nur ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich
Eine Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät durch die Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nur dann möglich, wenn beim ausgeübten Beruf besondere Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden und somit ein solches Hörgerät unabdingbar ist. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.
Der an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidende Kläger arbeitet als Maschinenführer. Er erwarb ein
Berufstätigkeit des Klägers erfordert kein spezielles sondern nur normales Hörvermögen
Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 08.06.2009
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Dokument-Nr. 7968
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