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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018
- S 8 U 207/16 -
Handynutzung als wesentliche Unfallursache: Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung auf dem Heimweg
Gleichzeitiges Telefonieren mit dem Handy auf dem Heimweg stellt keine versicherte Tätigkeit dar
Kommt es auf dem Weg von der Arbeit nach Hause zu einem Unfall, ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers dann nicht vom Schutz der Unfallversicherung gedeckt, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Handy telefoniert hat und die Handynutzung wesentliche Unfallursache war. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die zum Zeitpunkt des Unfalls 56-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war als Hausdame in einem großen Hotel in Frankfurt beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab
Die
Handynutzung war wesentliche Unfallursache
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die gegen die
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2018
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26709
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