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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 13.10.2006
- S 25 AS 420/05 -
Wasserverbrauch von 3,26 m³ pro Person und Monat bei Hartz IV-Empfängern angemessen
Täglich 108,5 Liter Wasserverbrauch sind angemessen
Hartz IV-Bezieher haben Anspruch darauf, dass ein Wasserverbrauch von 3,26 m³ monatlich (das entspricht 108,5 Litern täglich) bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt wird. Dieser Verbrauch ist angemessen. Das Sozialgericht Gießen hat deshalb der Klage einer 35- jährigen Frau aus Gießen teilweise stattgegeben und die GIAG als zuständige Leistungsträgerin verurteilt, die Kosten hierfür zu übernehmen.
Die GIAG war von 3 m³ ausgegangen und hatte dies damit begründet, im Landkreis Gießen sei im Juli 2005 ein Mittelwert von 118 Litern pro Tag und Person festgestellt worden. Da dieser Wert nicht nur den Verbrauch von privaten Haushalten, sondern auch die Wasserabgabe an die Industrie erfasse, sei ein Verbrauchswert von 3 m³ pro Person und Monat (dies entspricht 100 Litern täglich) sachgerecht. Hilfebedürftigen müsse außerdem zugemutet werden, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten.
Die Berechnung ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht plausibel. Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. teile sich der tägliche Wasserverbrauch in Essen und Trinken ca. 3 Liter, Geschirrspülen ca. 7 Liter, Putzen und Autopflege ca. 7 Liter, Duschen und Baden ca. 39 Liter, Toilettenspülung ca. 34 Liter, Wäsche waschen ca. 15 Liter, Körperpflege ca. 7 Liter, Gartenpflege ca. 4 Liter, Kleingewerbe ca. 11 Liter auf. Dies ergebe einen täglichen Durchschnittsverbrauch von 127 Litern. Da die Klägerin weder ein Auto noch einen Garten habe und auch kein Kleingewerbe betreibe, müssten die entsprechenden Positionen abgezogen werden, so dass im Fall der Klägerin ein Tagesverbrauch von 108,5 Liter angemessen sei.
Mehr könne sie nicht verlangen, ihr sei es möglich und zumutbar, einen darüberliegenden Wasserverbrauch zu reduzieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2006/6 des SG Gießen vom 07.11.2006
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Dokument-Nr. 3552
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