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Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 19.11.2014
- S 10 AS 3793/14 -
Befristetes Hausverbot für Hartz IV-Empfängerin im Jobcenter bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens
Nachhaltige Störung des Dienstablaufs und des Hausfriedens durch rücksichtsloses Verhalten rechtfertigt Hausverbot
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Jobcenter einer Hartz IV-Empfängerin bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens ein befristetes Hausverbot erteilen darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 30jährige Hartz IV-Empfängerin aus Neckarsulm sprach am 17. Oktober 2014 ohne vorherige Terminabsprache beim
Hausverbot hat Warnfunktion
Vor dem Sozialgericht Heilbronn begehrte die Frau, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das
Hinweis zur Rechtslage:
§ 86 a Sozialgerichtsgesetz [SGG]:
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. [...]
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt [...] in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
§ 86 b SGG:
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag [...] in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 19228
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