wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 06.12.2016
S 11 R 1878/16 -

Schein-OHG: Gartenbau­unternehmen muss Sozial­versicherungs­beiträge in Höhe von über 46.000 Euro nachzahlen

Verschleierte Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Gartenbau­unternehmen wegen verschleierter Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen mehr als 46.000 Euro an Sozial­versicherungs­beiträgen nachzahlen muss

Das klagende Gartenbauunternehmen aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als "Chef" bezeichneten Ehemanns der Inhaberin des Gartenbauunternehmens gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der - zwischenzeitlich aufgelösten - OHG war die Anschrift des Gartenbauunternehmens. Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei "OHG-Gesellschafter" wohnten teils in einer Pension, welche die Inhaberin des Gartenbauunternehmens auf demselben Grundstück betreibt. Sie schrieben Tagesrapporte, gaben diese dann beim "Chef" zur Kontrolle ab und rechneten ihre Stunden anschließend unmittelbar gegenüber dem Gartenbauunternehmen ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.

Rentenversicherung fordert Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 46.000 Euro nach

Nachdem die Inhaberin und ihr Ehemann einen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstrafe von knapp 20.000 Euro akzeptiert hatten, forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg vom Gartenbauunternehmen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 46.000 Euro nach. In der hiergegen gerichteten Klage machte das Gartenbauunternehmen geltend, dass es nicht mit den Beigeladenen, sondern ausschließlich mit der OHG Verträge geschlossen habe.

Zwischen Gartenbauunternehmen und OHG geschlossene Verträge stellen unwirksame Scheingeschäfte dar

Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die drei "OHG-Gesellschafter" für das Gartenbauunternehmen im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer tätig gewesen seien. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Tatsächlich habe die zwischengeschaltete OHG gar keine Leistungen erbracht; die zwischen dem Gartenbauunternehmen und der OHG geschlossenen Verträge seien unwirksame Scheingeschäfte. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei aber nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. So habe der "Chef" den Beigeladenen gesagt, sie sollten "eine OHG machen", dann seien "die Papiere besser", und es gebe dann "keine Probleme mit der Polizei". Die Beigeladenen hätten bei ihrer seinerzeitigen Vernehmung durch das Hauptzollamt gar nicht gewusst, was eine OHG ist, und welche Rechte und Pflichten hiermit verbunden sind. Zumal die Schreiben, welche die Gründung einer OHG betrafen, auch nicht in ihre Muttersprache übersetzt wurden. Der "Chef" habe den Beigeladenen auch ihren Stundenlohn von 9,50 Euro vorgegeben. Im Übrigen habe das Gartenbauunternehmen die drei Beigeladenen auch zwischenzeitlich als "Arbeiter" fest angestellt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:

1 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 32 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]:

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]:

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 105 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]:

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23606 Dokument-Nr. 23606

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23606

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?