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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 06.12.2016
- S 11 R 1878/16 -
Schein-OHG: Gartenbauunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 46.000 Euro nachzahlen
Verschleierte Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Gartenbauunternehmen wegen verschleierter Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen mehr als 46.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen muss
Das klagende Gartenbauunternehmen aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür
Rentenversicherung fordert Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 46.000 Euro nach
Nachdem die Inhaberin und ihr Ehemann einen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstrafe von knapp 20.000 Euro akzeptiert hatten, forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg vom Gartenbauunternehmen
Zwischen Gartenbauunternehmen und OHG geschlossene Verträge stellen unwirksame Scheingeschäfte dar
Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die drei "OHG-Gesellschafter" für das Gartenbauunternehmen im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer tätig gewesen seien. Die OHG sei nur gegründet worden, um die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Tatsächlich habe die zwischengeschaltete OHG gar keine Leistungen erbracht; die zwischen dem Gartenbauunternehmen und der OHG geschlossenen Verträge seien unwirksame Scheingeschäfte. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei aber nicht eine zur
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:
1 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 32 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]:
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.
§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]:
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein
§ 105 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]:
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Inkassounternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigung einer "Scheinselbständigen" im Vertrieb nachzahlen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: S 11 R 701/13]) - Aushilfskraft mit mehreren Minijobs: Arbeitgeber muss keine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2008
[Aktenzeichen: L 5 R 2125/07])
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Dokument-Nr. 23606
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