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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 18.02.2016
- S 14 R 4060/14 -
Gesetzlicher Stichtag verpasst: Kein Anspruch auf höhere "Mütterrente" nach Erziehung eines Pflegekindes
Gesetzgeber ist aus haushaltspolitischen Erwägungen zur Einführung sachlich vertretbarer Stichtagsregelungen berechtigt
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass eine Mutter dann keinen Anspruch auf eine höhere "Mütterrente" hat, wenn der gesetzliche Stichtag hierfür verpasst wurde. Das Gericht verwies darauf, dass zwar jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, es dem Gesetzgeber aber dennoch nicht verwehrt sei, aus haushaltspolitischen Erwägungen sachlich vertretbare Stichtagsregelungen einzuführen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 68jährige Klägerin erzog von 1979 an - neben ihren beiden zuvor geborenen Töchtern - in ihrem Haushalt ein 1974 geborenes
Klägerin hält Stichtagsregelung zur Mütterrente für willkürlich
Mit Ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte die Frau geltend, dass die Stichtagsregelung willkürlich sei. Zudem sei sie als (Pflege-)Mutter ihrer vor 1992 geborenen Kinder in verfassungswidriger Weise benachteiligt, so dass ihr Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren - entsprechend der Gesetzeslage für nach 1992 geborene Kinder - für sämtliche drei Kinder zu gewähren seien.
SG verneint verfassungswidrige Benachteiligung der Klägerin
Die Klage blieb erfolglos. Die Erziehung des Pflegekinds könne schon deshalb nicht rentenerhöhend im Rahmen der sogenannten "Mütterrente" gewährt werden, weil die Klägerin dieses erst vom 5. Lebensjahr an erzogen habe. Dementsprechend habe die Rentenversicherung auch zurecht im Zuge der gesetzlichen Neuregelung einen Zuschlag nur für die Erziehung der beiden Töchter gewährt. Die Klägerin werde auch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Denn auch wenn jeder
Hinweis zur Rechtslage:
§ 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] - Auszug -:
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. [...] Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. [...]
§ 249 Abs. 1 SGB VI:
Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
§ 307 d SGB VI - Auszug -:
Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn [...] in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde [...]. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Mütterrente: Keine Rentenerhöhung für Erziehung eines im Alter von 14 Monaten aufgenommenen behinderten Pflegekindes
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.06.2015
[Aktenzeichen: S 17 R 473/15]) - Mütterrente: Aktuelle Regelungen noch verfassungsgemäß
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2013
[Aktenzeichen: L 2 R 352/13])
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Dokument-Nr. 22531
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