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Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2017
- S 1 KO 3624/17 -
Keine Kostenerstattung für erworbene Monatskarte zwecks angeordneter Teilnahme an mündlicher Gerichtsverhandlung
Zu entschädigen sind allein durch Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderliche Kosten
Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen zu einer Verhandlung an, kann der Prozessbeteiligte nur konkret für die Fahrt zum Gericht angefallene Kosten erstattet verlangen. Die (anteilige) Kostenerstattung für eine Monatskarte ist nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm an einer mündlichen Verhandlung teil, zu der das Sozialgericht Karlsruhe sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Hierzu war er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, für deren Nutzung er wenige Tage zuvor eine
Kauf einer Monatskarte zur Teilnahme an Gerichtsverhandlung objektiv nicht notwendig
Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung angeordnet war, zwar gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung wie ein Zeuge habe. Der Anspruch umfasse dem Grunde nach auch den Ersatz von Fahrtkosten. Zu entschädigen seien indes allein die durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlichen Kosten. Der Kauf einer
Gericht verneint Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzelfahrscheine
Auch eine anteilige
Entschädigung für Zeitversäumnis ebenfalls verneint
Außerdem lehnte das Gericht eine Entschädigung für Zeitversäumnis ab, weil ein Prozessbeteiligter, dessen Verfahrensstellung und eigenes Interesse am Verfahrensausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheide, durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 25113
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