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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014
- S 1 SO 903/14 -
Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen vollständiger Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen
Sozialhilfeträger muss bei innerfamiliären Zerwürfnissen nicht als "Ausfallbürge" zur Verfügung stehen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger nicht verpflichtet ist, Kosten für eine Beerdigung zu übernehmen, wenn die Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige geltend gemacht werden können. Der Hilfeempfänger muss vielmehr Anstrengungen unternehmen, eine nicht mögliche Realisierung der Ausgleichsansprüche nachweisen und belegen, dass beispielsweise Geschwister nach deren jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Beerdigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens machte gegen den beklagten Hilfeträger die Übernahme restlicher
Klägerin muss konkret unternommene Anstrengungen hinsichtlich einer Realisierung der Ausgleichsansprüche darlegen können
Die deswegen erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Die Klägerin sei, nachdem alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, als „volljähriges Kind“ nach bestattungsrechtlichen Bestimmungen gleichrangig neben ihren Geschwistern zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Bestattungskosten sind vorrangig von Angehörigen zu zahlen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: L 9 SO 226/10]) - Sozialamt muss Kosten für einfache Bestattung übernehmen
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2008
[Aktenzeichen: L 9 SO 20/08 B ER]) - Beerdigungskosten werden nicht immer vom Sozialamt erstattet
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21.03.2006
[Aktenzeichen: 2 K 1862/04 ])
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Dokument-Nr. 20345
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