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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 08.08.2016
- S 1 U 1231/16 -
Harnblasentumor kann nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit anerkannt werden
Blasenkrebs keine typische, durch entsprechende Schadstoffeinwirkungen entstehende Krebserkrankung
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Harnblasentumor nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit Nr. 1303 anerkannt werden kann. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind typische, durch entsprechende Schadstoffeinwirkungen entstehende Krebserkrankungen Leukämien und Lymphome. Der Blasenkrebs ist dagegen von der Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst.
Im zugrunde liegenden Verfahren diagnostizierten die behandelnden Ärzte bei dem rund 25 Jahre als Tanklastwagenfahrer beschäftigt gewesenen Kläger im März 2015 einen Harnblasentumor. Deswegen waren zwei Operationen erforderlich. Seinen Antrag, diese Gesundheitsstörung als
Blasenkrebs wird von Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst
Die deswegen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Kläger zwar unstreitig an einer Harnblasenkrebserkrankung leide. Er sei nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten bei seiner Tätigkeit als Tanklastwagenfahrer auch in erhöhtem Ausmaß Einwirkungen durch Benzoldämpfe ausgesetzt gewesen. Dennoch scheide eine Feststellung der Erkrankung als Folge der streitigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 23099
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