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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2009
- S 1 VG 2257/09 -
Kein Entschädigungsanspruch für Angehörige eines Gewaltopfers mangels unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Gewalttat und Schockschaden
Unmittelbarer Zusammenhang zwischen psychischer Auswirkung durch Auffinden der Toten und Kenntnisnahme der eigentlichen Todesursache verneint
Opfer einer Gewalttat kann grundsätzlich auch eine dritte Person sein, die durch einen gegen einen nahen Angehörigen gerichteten tätlichen Angriff einen Schockschaden erlitten hat. Ein Entschädigungsanspruch dieses Sekundäropfers setzt allerdings voraus, dass die psychische Auswirkung der Gewalttat bei ihm unmittelbar mit der gegen das Primäropfer gerichteten Gewalttat eng verbunden ist. Dies geht aus einem Urteil das Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihre Mutter in ihrer Wohnung tot aufgefunden. Der herbeigerufene Notarzt stellte als Todesursache ein plötzliches Herzversagen ohne Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen
Exhumierung und Obduktion der Leiche führen zu Feststellung des Todes durch Fremdeinwirkung
Im Zuge weiterer polizeilicher Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein strafbares Verhalten (Computerbetrug) erfolgte weitere 3 Wochen später die Exhumierung der Leiche der Mutter der Klägerin und deren Obduktion. Danach kam die Mutter der Klägerin durch Fremdeinwirkung zu Tode. Hiervon erhielt die Klägerin erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Obduktion Kenntnis.
Psychisch schädigender Vorgang war bei Kenntnisnahme der Todesursache bereits beendet
Das Sozialgericht Karlsruhe verneinte bei diesem Sachverhalt einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach dem Gesetz über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2010
Quelle: ra-online, SG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 9023
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