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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 17.10.2017
- S 14 AS 883/15 -
Veräußerung des Eigenheims an Prozessbevollmächtigten zur Begründung eines Hartz IV-Anspruchs unzulässig
Notariell geschlossener Kaufvertrag mit dem Ziel der eigenen Bereicherung zu Lasten der Allgemeinheit sittenwidrig und unwirksam
Wird ein notarielle Kaufvertrag nur geschlossen, um sich zu Lasten der Allgemeinheit zu bereichern, ist dieser Vertrag unwirksam. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz und verwies darauf, dass eine alleinstehende Arbeitslose, die ihr selbst bewohntes Eigenheim ihrem Prozessbevollmächtigten überlässt, um Hartz IV-Leistungen beziehen zu können, dann sittenwidrig handelt, wenn der vereinbarte Kaufpreis erst gezahlt werden soll, wenn die Frau längst im Rentenalter ist und die monatliche Miete bis dahin vom Jobcenter übernommen werden soll.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine alleinstehende Arbeitslose aus dem Westerwald, bemüht sich seit Jahren um Hartz IV-Leistungen. Das zuständige Jobcenter lehnte eine entsprechende Leistungsgewährung ab, weil die Frau über Vermögen verfüge, und zwar in Gestalt eines von ihr selbst bewohnten Eigenheims. Zur Überbrückung wurden ihr lediglich Darlehen gewährt. Ein selbstgenutztes
Klägerin veräußert Wohnhaus an eigenen Rechtsanwalt
Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Klägerin das Haus dann an ihren
Gericht erklärt Kaufvertrag für sittenwidrig und damit nichtig
Diese Erwartung wurden nicht erfüllt. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 25117
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