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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 20.09.2006
- S 2 AS 81/05 -
Arbeitslosengeld II kann nicht rückwirkend bewilligt werden
Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend
Arbeitslosengeld II kann nicht rückwirkend bewilligt werden. Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.
Im Fall stellte ein Mann am 02.03.2005 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II. Die Behörde bewilligte mit Bescheid vom 17.03.2005 den Antrag auf Zahlung von ALG II ab dem 02.03.2005. Gegen diesen Bescheid erhob der Mann Widerspruch, in welchem er Arbeitslosengeld II ab den 01.01.2005 verlangte. Seine Begründung: Er habe seinen Antrag so spät gestellt, weil die Bundesagentur für Arbeit seine Leistungsakte nicht habe finden können und weil er keine Antragsformulare erhalten habe. Es liege somit ein Beratungs- und Betreuungsversäumnis der Bundesagentur für Arbeit vor. Seinem Widerspruch half die Behörde nicht ab, so dass der Mann vor dem Sozialgericht Koblenz klagte.
Die Richter wiesen die Klage ab. Zwar sei der Mann ab dem 01.01.2005 leistungsberechtigt gewesen, jedoch könne er Leistungen der Grundsicherung erst ab dem 02.03.2005 beanspruchen, weil er erst an diesem Tag einen Leistungsantrag gestellt habe. Diesem Antrag komme eine so genannte "anspruchsauslösende Funktion" zu. Es sei nicht der Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit maßgebend, sondern allein der Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Argumentation, dass ein Beratungs- und Betreuungsversäumnis hinsichtlich der Behörde vorgeliegen habe, wollte das Gericht nicht folgen. Der Mann habe seit dem Oktober 2002 immer wieder in Kontakt mit den Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit gestanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3464
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