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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 23.03.2016
- S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14 -
Arbeitslose müssen Umzug rechtzeitig melden
Agentur für Arbeit muss Arbeitslosen jederzeit persönlich unter der angegebenen Anschrift erreichen können
Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass Arbeitslose ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen.
Die Agentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichen können. Dies regelt die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben. Hierüber werden Arbeitslose regelmäßig durch das sogenannte Merkblatt für Arbeitslose, das Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt. Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein. Es genügt weder, dass der Arbeitslose über "irgendeinen", nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz, das sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen hat, ist die Zahlung von Arbeitslosengeld in den entschiedenen Fällen zu Recht vom Zeitpunkt des Umzugs an eingestellt worden, weil die Arbeitslosen der Agentur für Arbeit ihren Umzug nicht mitgeteilt hatten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online
- SG Stuttgart: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Umzug mangels fehlender Verfügbarkeit
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011
[Aktenzeichen: S 23 AL 5491/10]) - Wiederholte Pflichtverletzung: Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 100 % im Einzelfall zulässig
(Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.06.2012
[Aktenzeichen: S 4 AS 1956/12 ER])
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Dokument-Nr. 22418
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