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Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 17.05.2013
- S 9 AS 1111/13 -
Hartz IV: Termin beim Jobcenter wahrnehmen ohne Reden reicht nicht aus
Beim Meldetermin im Jobcenter muss man nicht nur Erscheinen sondern auch mit dem Sachbearbeiter sprechen
Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt nicht den Zweck der Meldeaufforderung. Dies ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt daher eine Meldepflichtverletzung dar, entschied das Sozialgericht Konstanz.
Der 1955 geborene wohnsitzlose Antragsteller lebt in einem Kfz, das er auf wechselnden öffentlichen Stellplätzen im Landkreis Bodenseekreis abstellt. Das zuständige Jobcenter lud den Antragsteller zu einem Gespräch über die Planung der weiteren Vorgehensweise und die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen ein. Es wies zugleich auf eine drohende Absenkung der Leistungen hin, sofern der Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werde.
ALG II-Empfänger wollte kein Gespräch führen
Der Antragsteller erschien zwar pünktlich zu dem Termin, blieb allerdings an der Türe seines persönlichen Ansprechpartners stehen und weigerte sich, mit diesem ein Gespräch zu führen. Daraufhin senkte das Jobcenter das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für 3 Monate um 10 % der maßgebenden Regelleistung (monatlich 38,20 Euro) ab.
Sozialgericht sieht Meldepflichtverletzung
In dem anschließenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht machte der Antragsteller geltend, dass er seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: ra-online, Sozialgericht Konstanz (pm/pt)
- 3-monatige Kürzung von Hartz IV um 10 % wegen Versäumnis eines Termins zulässig und nicht verfassungswidrig
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013
[Aktenzeichen: L 13 AS 161/12]) - ALG II-Empfänger hat trotz Krankheit Meldepflicht
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2009
[Aktenzeichen: L 5 AS 131/08])
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Dokument-Nr. 20406
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