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Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 17.05.2013
S 9 AS 1111/13 -

Hartz IV: Termin beim Jobcenter wahrnehmen ohne Reden reicht nicht aus

Beim Meldetermin im Jobcenter muss man nicht nur Erscheinen sondern auch mit dem Sachbearbeiter sprechen

Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt nicht den Zweck der Meldeaufforderung. Dies ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt daher eine Meldepflicht­verletzung dar, entschied das Sozialgericht Konstanz.

Der 1955 geborene wohnsitzlose Antragsteller lebt in einem Kfz, das er auf wechselnden öffentlichen Stellplätzen im Landkreis Bodenseekreis abstellt. Das zuständige Jobcenter lud den Antragsteller zu einem Gespräch über die Planung der weiteren Vorgehensweise und die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen ein. Es wies zugleich auf eine drohende Absenkung der Leistungen hin, sofern der Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werde.

ALG II-Empfänger wollte kein Gespräch führen

Der Antragsteller erschien zwar pünktlich zu dem Termin, blieb allerdings an der Türe seines persönlichen Ansprechpartners stehen und weigerte sich, mit diesem ein Gespräch zu führen. Daraufhin senkte das Jobcenter das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für 3 Monate um 10 % der maßgebenden Regelleistung (monatlich 38,20 Euro) ab.

Sozialgericht sieht Meldepflichtverletzung

In dem anschließenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht machte der Antragsteller geltend, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, jedoch Gespräche im Hinblick auf eine etwaige Arbeitsvermittlung nichts bringen würden. Das sah das Gericht anders: Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt den Zweck der Meldeaufforderung nicht, ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt mithin eine Meldepflichtverletzung dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: ra-online, Sozialgericht Konstanz (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 20406 Dokument-Nr. 20406

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Kommentare (4)

 
 
Linke schrieb am 05.01.2015

was gibt es an der Entscheidung des SG Konstanz zu beanstanden?

Zweck eines Meldetermins ist regelmäßig ein Dialog zur Planung von Maßnahmen, durch welche der "Kunde" in ein normales Arbeitsleben geführt werden soll. Wenn sich der Leistungsempfänger dem Gespräch verweigert besteht kein Unterschied zum Nichterscheinen. Auch ist anzunehmen, daß während des Termin auf die Kürzung hingewiesen worden ist, was allerdings nicht Voraussetzung einer Kürzung wäre.

Die Kürzung der Leistung ist auch regelmäßig zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger sich nicht oder nicht ausreichend an einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beteiligt. Eine Gesprächsverweigerung erfüllt dieses hinreichend.

Jörg schrieb am 30.12.2014

Wie krank ist denn das? Der Kunde war doch augenscheinlich da. Wie kann da ein Gericht entscheiden das er nicht da war. Man konnte doch einen anderen Mitarbeiter hinzu ziehen. Auch wenn er nicht kommuniziert hat war er doch Anwesend.

ichebins antwortete am 31.12.2014

Nunja ich verweigere zwar die Gespräche nicht, aber es kommt schonmal vor das ich einen Termin vorzeitig beende weil die Fallmanagerin mal wieder nur mit Unterstellungen und Beleidigungen glänzt. Sollte das dann auch eine Meldepflichtverletzung sein?

Michael.Großner antwortete am 31.12.2014

Er hat sich aber verweigert.Das ist das Problem. Er hätte reden müssen egalwas für ein Mist auch immer.

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