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Sozialgericht Landshut, Urteil vom 27.02.2017
- S 13 U 243/16 -
Betreten der neben dem gepflasterten Weg liegenden Rasenfläche zur Suche nach Katze nicht von Unfallversicherungsschutz umfasst
Sturz auf Rasenfläche stellt kein Arbeitsunfall dar
Betritt ein Arbeitnehmer eine neben dem gepflasterten Weg liegende Rasenfläche, um seine Katze zu suchen, verlässt er seinen Arbeitsweg und verliert damit seinen Unfallversicherungsschutz. Stürzt er auf der nassen Rasenfläche, liegt damit kein Arbeitsunfall vor. Dies hat das Sozialgericht Landshut entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 kam ein Arbeitnehmer von seiner Spätschicht nach Hause und stellte seinen Pkw im Carport ab. Anstatt den gepflasterten Weg zur Haustür zu nehmen, betrat er den nassen Rasen, um seine
Kein Anspruch auf Unfallversicherungsschutz
Das Sozialgericht Landshut entschied gegen den Arbeitnehmer. Diesem stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn der Sturz auf der
Verlassen des versicherten Arbeitswegs durch Betreten der Rasenfläche
Der Versicherte besitze zwar ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit welchen Weg er nutzt, so das Sozialgericht. Versicherungsschutz bestehe aber nur dann, wenn der Versicherte sich einen bestimmten Weg wähle, weil er ihn für den schnellsten, sichersten oder kostengünstigsten Weg zwischen dem Versicherungsort und der Wohnung halte. So lag der Fall hier nicht. Der Arbeitnehmer hätte den Rasen nicht betreten, wenn er nicht seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Sozialgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24958
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