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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 17.06.2016
- S 10 R 511/14 -
Altersrente: Versicherter muss Zahlung von Rentenbeiträgen während der Ausbildung nachweisen können
Abführung von Beiträgen können durch alte Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge glaubhaft gemacht werden
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass bei der Zahlung von Altersrenten die Versicherten selbst nachweisen können müssen, dass während ihrer Ausbildungszeit Rentenbeiträge abgeführt wurden, sofern dafür keine Belege vom damaligen Arbeitgeber erbracht wurden.
Ein 1954 geborener Mainzer des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte von der Deutschen
Rentenversicherung lehnt mangels ausreichender Belege Anerkennung der Zeiten ab
Die
Unterlagen über Abführungen von Sozialabgaben nicht auffindbar
Gegen die Entscheidung der
Sozialgericht weist Klage ab
Das Sozialgericht Mainz bestätigte die Entscheidung der
Versicherter trägt Beweislast für Abführung von Rentenbeiträgen
Für die Abführung bzw. den Abzug dieser Beiträge von einer Ausbildungsvergütung würden sich im Fall des Klägers aber keine Beweise mehr finden. Diese Nichterweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Im Übrigen werde nichts Unmögliches von ihm verlangt, denn über alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, alten Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen oder die Benennung von Zeugen, könne auch ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Abführung von Beiträgen glaubhaft machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 23033
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