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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2012
- S 16 AS 325/10 -
Hartz IV: Kein Ausgleich bei Verlustgeschäften
Familie hat bei Verlusten aus Immobilienvermietungen keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen
Wer bereits über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfügt, hat keinen zusätzlichen Hartz IV-Anspruch, da bereits Einnahmen zur Beschreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
In dem zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.
Gemäß Bedarfsdeckungsgrundsatzes des SGB II verfügt Familie über genügende Einnahmen
Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Hartz IV: Trotz Immobilienvermögen kann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen
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[Aktenzeichen: L 11 AS 675/10]) - Kein ALG II bei 13.000,- EUR teuren PKW Mercedes C-Klasse
(Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 14.02.2006
[Aktenzeichen: S 7 (32) AS 62/05])
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Dokument-Nr. 14102
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