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Sozialgericht München, Urteil vom 17.02.2023
- S 1 U 5029 -
Kein Versicherungsschutz beim Holzspalten
Ausüben einer privaten Tätigkeit schließt Versicherungsschutz aus
Für Unfälle, die ein forstwirtschaftlicher Unternehmer dadurch erleidet, dass er Holz spaltet, besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn das aufbereitete Holz nicht unmittelbar dem Forstbetrieb dienen sollte. Dies hat das Sozialgericht München so entschieden.
Geklagt hatte der Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes, der bei der Bedienung seiner Holzspaltanlage einen
Zugekauftes Holz für private Zwecke verarbeitet
Das Sozialgericht München hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen: Obwohl der
Keine Erweiterung der gesetzlichen Unfallversicherung durch privatvertragliche Regelungen
Das Sozialgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Schutz der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2023
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32708
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