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Sozialgericht München, Urteil vom 17.02.2023
- S 1 U 5029 -
Kein Versicherungsschutz beim Holzspalten
Ausüben einer privaten Tätigkeit schließt Versicherungsschutz aus
Für Unfälle, die ein forstwirtschaftlicher Unternehmer dadurch erleidet, dass er Holz spaltet, besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn das aufbereitete Holz nicht unmittelbar dem Forstbetrieb dienen sollte. Dies hat das Sozialgericht München so entschieden.
Geklagt hatte der Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes, der bei der Bedienung seiner Holzspaltanlage einen Unfall erlitten hatte. Da das verarbeitete Holz aber nicht aus dem eigenen Betrieb stammte, sondern zugekauft worden war und zur Befeuerung der privaten Wohnungen des Klägers und seiner Eltern auf dem Betriebsgelände dienen sollte, lehnte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Dagegen wandte sich er Kläger, da er aufgrund der vertraglichen Regelung, mit der ihm der Hof übertragen worden war, verpflichtet gewesen sei, seinen Eltern aufbereitetes Brennholz zur Verfügung zu stellen. Weil... Lesen Sie mehr
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