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Sozialgericht Münster, Urteil vom 12.11.2019
- S 23 BA 134/18 -
Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht
Einbindung in Betriebsorganisation des MDK spricht für abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.
Das Sozialgericht sah es als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, da diese Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten. Nach Auffassung des Gerichts sprachen auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende
Ärztin in Betriebsorganisation des MDK eingebunden
Als Indizien für eine solche Einbindung wertete das Sozialgericht, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2020
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig
(Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019
[Aktenzeichen: B 12 R 11/18 R]) - Abhängige Beschäftigung: Anästhesist in Klinik ist sozialversicherungspflichtig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.08.2017
[Aktenzeichen: L 1 KR 394/15])
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Dokument-Nr. 28272
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