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Sozialgericht Münster, Beschluss vom 02.04.2007
- S 5 AS 55/07 ER -
Hartz IV: Gardinen sind Erstausstattung für Wohnung
Für geordnete Haushaltsführung notwendig
Wenn bei einem ALG-II-Empfänger nach einem Umzug die Gardinen aus der früheren Wohnung nicht mehr passen oder er gar zuvor gar keine hatte, muss die zuständige Hartz-IV-Behörde (Arge/Jobcenter) die Anschaffung neuer Gardinen bezahlen. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall zog ein Hartz-IV-Empfänger (Antragsteller) in eine neue Wohnung um. Die Arge lehnte einen Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung ab. Der Antragsteller beantragte u. a. die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer Gardine, weil die Nachbarn der gegenüberliegenden Häuser in seine Wohnung einsehen könnten. Da die Arge die Übernahme der Kosten verweigerte, stellte der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Arge müsse die Kosten für die Anschaffung der
Gardinen gehören zur Erstausstattung
Zur Erstausstattung zählten alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien und dem hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass auch die Anschaffung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5431
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