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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2015
- S 12 AS 3424/14 ER -
Erwerb einer Fahrerlaubnis muss für Kostenerstattungsanspruch zwingend zur Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit nötig sein
Grundsicherungsträger hat keine Pflicht zur grundsätzlichen Kostenübernahme
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als Förderung aus dem Vermittlungsbudget nur dann besteht, wenn der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingend zur Aufnahme bzw. zur Suche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.
Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des Eilrechtsschutzes die Übernahme von
SG: Grundsicherungsträger ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet
Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag jedoch ab. Dabei ließ es offen, ob der Antragsteller, weil er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinde, überhaupt zu dem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) förderungsfähigen Personenkreis gehöre. Jedenfalls habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn der Besitz einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Kosten für behinderungsgerechten Umbau eines Fahrzeugs und Erwerb der Fahrerlaubnis müssen bei ausreichendem Vermögen des Ehepartners selbst getragen werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2015
[Aktenzeichen: S 1 SO 4269/14]) - SG Detmold: Grundsicherungsträger muss Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille übernehmen
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.01.2011
[Aktenzeichen: S 21 AS 926/10]) - Grundsicherungsträger muss Kosten für Private Krankenversicherung eines ALG II-Empfängers übernehmen
(Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 13.04.2010
[Aktenzeichen: L 9 AS 15/09])
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Dokument-Nr. 21493
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