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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.08.2014
- S 18 AS 4309/14 ER -
Annahme einer Bedarfsgemeinschaft setzt zwingend Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus
Nicht jede partnerschaftliche Beziehung kann derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt werden
Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das
SG verneint Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts
Das Sozialgericht Stuttgart hat das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Jobcenter muss erhöhte Mietkosten aufgrund von Sanktion gegen einen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB II-Bezieher tragen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2013
[Aktenzeichen: B 4 AS 67/12 R]) - Temporärer Bedarfsgemeinschaft: Getrenntlebender Elternteil hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Kinder während der Besuchstage
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 05.04.2012
[Aktenzeichen: S 3 AS 312/11])
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Dokument-Nr. 21465
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