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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 10.01.2018
- S 19 KR 1504/17 -
Krankenkasse muss Kosten für Ganzkörperbestrahlungsgerät zur Heimbehandlung einer Schuppenflechte nicht übernehmen
Gerät zur Heimbehandlung birgt Gesundheitsrisiken durch UV-Bestrahlung
Die Kosten für ein Ganzkörperbestrahlungsgerät (Therapiesystem UV 100 L) zur Heimbehandlung bei einer schweren Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) mit großflächigem Hautbefall sind nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leidet unter einer schweren Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) und begehrt die Übernahme der Kosten eines Ganzkörperbestrahlungsgeräts, um eine Bestrahlung bei sich zu Hause in Eigenregie durchführen zu können.
Medizinisch-wissenschaftliche Gründe für Notwendigkeit der Heimbehandlung nicht gegeben
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Heimbehandlung mit dem Bestrahlungsgerät sei der ambulanten Behandlung in der ärztlichen Praxis nicht überlegen und bringe lediglich Erleichterungen für den Versicherten bei der Koordinierung seiner Krankenbehandlung mit seinen beruflichen und sonstigen (Alltags-) Pflichten. Ferner berge die UV-Bestrahlung durch das gewünschte Gerät Gesundheitsrisiken in Form von Sonnenbrand, vorzeitiger Hautalterung und Krebs, weswegen die Behandlung durch einen Arzt kontrolliert werden müsse. Berufliche Gründe, in Form der Entfernung zwischen Ort der Arbeitsstätte des Klägers und seiner Hautarztpraxis, welche - nach Angaben des Klägers - dazu führen, dass ein regelmäßiges Aufsuchen dieser Praxis unmöglich sei, könnten nicht berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Leistung könne nur bejaht werden, wenn hierfür medizinisch-wissenschaftliche Gründe sprächen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.12.2007
[Aktenzeichen: L 1 KR 110/06]) - Behinderter, der sich nicht mehr aus eigener Kraft im Nahbereich seiner Wohnung fortbewegen kann, hat Anspruch auf Elektrorollstuhl
(Bundessozialgericht, Urteil vom 12.08.2009
[Aktenzeichen: B 3 KR 8/08 R])
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Dokument-Nr. 26510
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