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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.03.2016
- S 8 KR 4005/14 -
Leiter einer Tankstelle steht in abhängigem Beschäftigungsverhältnis
Gesellschaftsanteil von 20 % erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschaft
Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er unter anderem keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Gesellschaftsanteil von 20 % erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH insgesamt zwei
Sozialgericht verneint Verjährung der Beitragsnachforderungen
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da sie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen ausging und die Beitragshöhe nach der konkreten Berechnung nicht mehr zu beanstanden war. Die Beitragsnachforderung war vorliegend auch nicht verjährt, da die Klägerin zumindest seit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bzw. seit dem Vorliegen der schriftlichen Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18. Oktober 2007 die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkannt und die Vorenthaltung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 23129
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