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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.05.2014
- S 30 SO 47/12 -
Mehrbedarf für Schwerbehinderte kann erst ab Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G" gewährt werden
Begründung im Versorgungsamtsbescheid für Zuerkennung des Mehrbedarfs nicht ausreichend
Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII ist erst dann zu gewähren, wenn ein Schwerbehinderter dem Sozialhilfeträger einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) oder den vorausgegangenen Bescheid des Versorgungsamtes vorlegt. Leistungen für davor liegende Zeiträume kommen nicht in Betracht. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall war dem schwerbehinderten Kläger vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen "G" rückwirkend für den Zeitraum ab Dezember 2008 zuerkannt worden. Einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis erhielt der Kläger erst im Juli 2010 und legte den Ausweis beim zuständigen Sozialhilfeträger vor. Daraufhin wurde dem Wiesbadener ein
Anspruch auf begehrten Mehrbedarfszuschlag besteht erst ab Vorlage des Schwerbehindertenausweises
Das Sozialgericht Wiesbaden entschied, dass die Entscheidung rechtmäßig ist. Auch nach der neuen Fassung des § 30 SGB XII, die ab dem 7. Dezember 2006 gelte, sei auf den Zeitpunkt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
- Mehrbedarf für Merkzeichen "G" auch rückwirkend nach Bestandskraft eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen möglich
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014
[Aktenzeichen: S 1 SO 3002/13]) - SG Karlsruhe zu den Voraussetzungen für das Merkzeichen BI im Behindertenausweis
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2009
[Aktenzeichen: S 4 SB 2458/08])
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Dokument-Nr. 18280
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