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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2015
- 4 U 89/14 -
Nach erfolgtem Widerspruch genehmigte Mutter-Kind-Kur begründet kein Schmerzensgeldanspruch gegen gesetzliche Krankenkasse
Krankenkasse darf auf Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich vertrauen
Lehnt eine Krankenkasse aufgrund eines schlüssigen Gutachtens zunächst die Genehmigung einer Mutter-Kind-Kur ab, genehmigt sie aber nach Erhebung des Widerspruchs aufgrund eines Zweitgutachtens, begründet dies kein Schmerzensgeldanspruch gegen die Krankenkasse. Denn diese darf grundsätzlich auf das Ergebnis eines Gutachtens vertrauen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarland entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 beantragte eine 47-jährige Mutter sowie ihre etwa zweijährige Tochter eine
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Ablehnung der Mutter-Kind-Kur
Das Oberlandesgericht Saarland bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerinnen zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der Krankenkasse keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei.
Unzureichende Übermittlung von Unterlagen keine Amtspflichtverletzung
Soweit die Klägerinnen der Beklagten eine unzureichende Übermittlung von Unterlagen vorwarf, sah das Oberlandesgericht darin keine Amtspflichtverletzung. Denn es werde durch den Gutachter des MDK entschieden, ob der Antrag abschließend beurteilt werden könne. Es sei daher seine Aufgabe, sich alle zur
Krankenkasse darf auf Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich vertrauen
Zwar habe sich das Erstgutachten als unrichtig erwiesen, so das Oberlandesgericht. Jedoch sei die darauf erfolgte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarland, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2014
[Aktenzeichen: 4 O 102/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 271 NJW-RR 2016, 271
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Dokument-Nr. 25353
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