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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.03.2018
- 6 UF 116/17 -
Angemessener Sommerferienumgang bei zweijährigem Kind beträgt zwei Wochen
Längere Trennung des Kindes von Hauptbetreuungsperson bei Spannungen der Eltern unzulässig
Der Sommerferienumgang mit einem zweijährigen Kind ist regelmäßig auf zwei Wochen zu begrenzen. Eine längere Trennung des Kindes von der Hauptbetreuungsperson in diesem Alter ist bei Spannungen in der Elternbeziehung unzulässig. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht St. Wendel im Oktober 2017 in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren zweier in Trennung lebender Eltern einer zweijährigen Tochter unter anderem über den
Umgangsrecht umfasst grundsätzlich Ferienumgang
Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich auch die Einräumung von
Sommerferienumgang von zwei Wochen bei zweijährigem Kind angemessen
Der Sommerferienumgang sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf zwei Wochen zu begrenzen, da eine längere Trennung des zweijährigen Kindes von seiner Hauptbetreuungsperson unter Bindungsaspekten zu lang erscheine, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2019
Quelle: Saarländische Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht St. Wendel, Beschluss vom 04.10.2017
[Aktenzeichen: 6 F 50/17 SO]
Jahrgang: 2018, Seite: 421 NJW-Spezial 2018, 421
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Dokument-Nr. 27329
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