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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.05.2022
- L 4 R 284/20N -
Sonderregelungen zum Rentenwert (Ost) auch im Jahr 2019 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Ungleichbehandlung wegen noch nicht hergestellten einheitlichen Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet gerechtfertigt
Das LSG Sachsen hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, die u. a. einen
BSG: Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig
Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig sind. Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Rentenversicherung die – im Beitrittsgebiet niedrigeren – Roherträge der Wirtschaftsunternehmen entscheidend sind. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.
LSG: Ungleichbehandlung noch gerechtfertigt
Das Sächsische Landessozialgericht hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2022
Quelle: Sächsische Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32077
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