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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2019
- 2 B 442/18 -
Sachsen: Schulzeugnisse dürfen Kopfnoten enthalten
Kopfnoten für weiteren Berufs- und Lebensweg des Schülers weniger bedeutsam als Leistungsnoten
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Jahreszeugnisse der Klasse 9 der Oberschule Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (sogenannte Kopfnoten) enthalten dürfen. Damit änderte das Oberverwaltungsgericht einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem das Landesamt für Schule und Bildung verpflichtet worden war, dem Antragsteller, der im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 9 einer Oberschule besucht hat, vorläufig ein Jahreszeugnis ohne Kopfnoten auszustellen.
Gemäß der vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Schulordnung für Oberschulen enthalten die Jahreszeugnisse sowohl Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) als auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des Schuljahres. Zwar wird hierdurch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte des betroffenen Schülers insofern berührt, als Jahreszeugnisse der Klasse 9 üblicherweise bei Bewerbungen um einen betrieblichen Ausbildungsplatz oder um die Aufnahme in eine weiterführende
Grundsätzliche Bedeutung von Kopfnoten für Bewerbungen um Ausbildungsplätze muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden
Welche Bedeutung Kopfnoten für Bewerbungen um Ausbildungsplätze und damit für die Berufsfreiheit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27375
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