Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2018
- 3 B 126/18 -
Alkoholverbot während Protestveranstaltung aufgrund von Sicherheitsinteressen zulässig
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Steigerung bereits vorhandener aggressiver Grundstimmung
Aus Sicherheitsinteressen kann auf einer Protestveranstaltung von der zuständigen Behörde der Konsum von Alkohol verboten werden. So liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, wenn die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung durch Alkoholkonsum gesteigert wird. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Wochenende im April 2018 fand auf dem Areal eines Hotels eine Veranstaltung unter dem Motto "Reconquista Europa - Gegenkultur schaffen" statt. Die Veranstaltung sollte vorwiegend von jüngeren Männern aufgesucht werden. Es sollten Bands mit Namen, wie "Amok", "Sturmwehr", "Bataillon 500" und "True Aggression" auftreten. Geplant waren zudem eine Kampfkunstvorführung unter dem Titel "Kampf der Nibelungen" sowie weitere Kämpfe. Da es in zeitlicher und räumlicher Nähe zu Gegenveranstaltungen kommen sollte, verbot die zuständige Behörde den Konsum von Alkohol auf der Veranstaltung. Sie begründete dies mit Sicherheitsinteressen, da die Gefahr der gegenseitigen Provokation der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen durch den Alkoholkonsum begünstigt werde. Der Veranstaltungsleiter hielt das
Verwaltungsgericht Dresden erklärt Alkoholverbot für zulässig
Das Verwaltungsgericht Dresden folgte der Begründung der Behörde und entschied daher gegen den Veranstaltungsleiter. Das
Oberverwaltungsgericht verweist auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Alkoholkonsum
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Behörde habe gemäß § 15 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes das
Kein milderes Mittel als Alkoholverbot
Das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2019
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 17.04.2018
[Aktenzeichen: 6 L 281/18]
Jahrgang: 2018, Seite: 2429 NJW 2018, 2429
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27533
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27533
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.