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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2018
3 B 126/18 -

Alkoholverbot während Protest­veranstaltung aufgrund von Sicher­heits­interessen zulässig

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Steigerung bereits vorhandener aggressiver Grundstimmung

Aus Sicher­heits­interessen kann auf einer Protest­veranstaltung von der zuständigen Behörde der Konsum von Alkohol verboten werden. So liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, wenn die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung durch Alkoholkonsum gesteigert wird. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Wochenende im April 2018 fand auf dem Areal eines Hotels eine Veranstaltung unter dem Motto "Reconquista Europa - Gegenkultur schaffen" statt. Die Veranstaltung sollte vorwiegend von jüngeren Männern aufgesucht werden. Es sollten Bands mit Namen, wie "Amok", "Sturmwehr", "Bataillon 500" und "True Aggression" auftreten. Geplant waren zudem eine Kampfkunstvorführung unter dem Titel "Kampf der Nibelungen" sowie weitere Kämpfe. Da es in zeitlicher und räumlicher Nähe zu Gegenveranstaltungen kommen sollte, verbot die zuständige Behörde den Konsum von Alkohol auf der Veranstaltung. Sie begründete dies mit Sicherheitsinteressen, da die Gefahr der gegenseitigen Provokation der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen durch den Alkoholkonsum begünstigt werde. Der Veranstaltungsleiter hielt das Alkoholverbot für unzulässig und ging daher gerichtlich im Eilverfahren gegen das Verbot vor.

Verwaltungsgericht Dresden erklärt Alkoholverbot für zulässig

Das Verwaltungsgericht Dresden folgte der Begründung der Behörde und entschied daher gegen den Veranstaltungsleiter. Das Alkoholverbot sei rechtens. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Veranstaltungsleiters.

Oberverwaltungsgericht verweist auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Alkoholkonsum

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Behörde habe gemäß § 15 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes das Alkoholverbot aussprechen dürfen. Denn es sei von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Alkoholkonsum auszugehen. Die Veranstaltung habe einen insgesamt kämpferisch-aggressiven Charakter. Die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung hätte sich durch die aufputschende Livemusik in Verbindung mit Alkoholkonsum deutlich gesteigert.

Kein milderes Mittel als Alkoholverbot

Das Alkoholverbot sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht vorhanden. Eine massive Polizeipräsenz etwa würde ebenfalls zu einer Erhöhung des Aggressionspotentials führen, was gewalttätige Konfrontationen nach sich ziehen könne. Auch die Beschränkung des Alkoholverbots auf die Abendstunden sei nicht gleich geeignet. Es sei nicht ersichtlich, warum die befürchteten Auswirkungen eines Alkoholkonsums in den Abendstunden geringer sein sollten als tagsüber.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2019
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 17.04.2018
    [Aktenzeichen: 6 L 281/18]
Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2429
NJW 2018, 2429

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Dokument-Nr.: 27533 Dokument-Nr. 27533

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