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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2017
- 3 B 259/16 -
Keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Kindeswohls bei zumutbarer Möglichkeit des familiären Zusammenlebens im Heimatland
Art. 6 GG gewährt ausländischer Familie kein Recht auf Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland
Entspricht es dem Kindeswohl, dass die Eltern mit den Kindern zusammenleben, so begründet dies dann keinen Anspruch des ausländischen Vaters auf Aufenthalt in Deutschland, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Heimatland geführt werden kann. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) gewährt ausländischen Familien in diesem Fall kein Recht auf Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein serbischer Staatsangehöriger die Erteilung einer
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindsvaters zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Erteilung einer
Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung durch Zusammenleben im Heimatland
Es sei zwar nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass eine Trennung des Kindsvaters insbesondere von seinem jüngsten Sohn derzeit dem
Keine Verletzung des Schutz- und Förderungsgebot aus Art. 6 GG
Zwar müsse der Staat nach Art. 6 GG die Familie fördern und schützen, so das Oberverwaltungsgericht. Jedoch werde gegen dieses Schutz- und Förderungsgebot nicht verstoßen, wenn den Betroffenen ein Zusammenleben im Heimatland zugemutet werden könne. Es sei den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in Deutschland in den gemeinsamen Heimatstaat zu folgen. Art. 6 GG begründe kein Recht auf Führen der familiären
Kein Verstoß gegen Recht auf Privatleben gemäß § 8 EMRK aufgrund Gefährdung der schulischen Integration der Kinder
Soweit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2017
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 13.09.2016
[Aktenzeichen: 3 L 515/16]
- Erhebliche Straftaten: Ausländer muss trotz deutschem Kind ausreisen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2008
[Aktenzeichen: 19 CE 08.2354]) - Ausländischer Vater eines deutschen Kindes darf vorläufig bleiben
(Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17.11.2006
[Aktenzeichen: 5 L 756/06])
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Dokument-Nr. 25047
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