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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2017
- 3 B 87/17 -
Hundehalter muss langanhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzen
Behörde kann sofortige Vollziehung der Anordnung verlangen
Liegt langanhaltendes und häufiges Hundegebell vor, so kann die zuständige Behörde vom Hundehalter verlangen, das belästigende Hundegebell zur Nachtzeit zu unterbinden und tagsüber auf maximal 60 Minuten zu begrenzen. Diese Anordnung kann für sofort vollziehbar erklärt werden. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich eine Vielzahl von Bewohnern eines Dorfes seit dem Jahr 2014 über langanhaltendes und häufiges
Rechtmäßigkeit der Anordnung aufgrund belästigenden Hundegebells
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Anordnung der Behörde sei rechtmäßig. Das langanhaltende und häufige
Kein Verbot jeglichen Hundegebells
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe die Behörde nicht jegliches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Sächsiches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 02.03.2017
[Aktenzeichen: 3 L 509/16]
- Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit erfüllt Tatbestand der Ordnungswidrigkeit
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010
[Aktenzeichen: 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516]) - Untersagung der Hundehaltung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen auf Außengelände aufgrund wiederholten nächtlichen Gebells eines Wachhundes gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.09.2014
[Aktenzeichen: 8 K 3784/13]) - Gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell ist in dörflich geprägten Randlangen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.01.2022
[Aktenzeichen: 1 M 495/21 OVG])
Jahrgang: 2018, Seite: 181 NJW 2018, 181
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Dokument-Nr. 26315
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