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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2008
- 5 B 537/07 -
Dresdner Studenten müssen keine Zweitwohnungssteuer bei Zweitwohnsitz neben dem "Kinderzimmer" zahlen
Eine Zweitwohnungssteuer darf auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden i. d. F. vom 30.3.2006 nur erhoben werden, wenn auch die zweite Wohnung dem Wohnungsbegriff der Sächsischen Bauordnung entspricht. Daran fehlt es bei Studenten, die im elterlichen Haushalt ihr "Kinderzimmer" beibehalten und am Studienort eine Zweitwohnung nutzen. Dies entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Es wies einen Antrag der Landeshauptstadt Dresden auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10.7.2007 - 2 K 374/07 - zurück.
Zur Begründung führte der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden eindeutig formuliert sei. Zutreffend habe deshalb das Verwaltungsgericht eine Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten verneint, die neben ihrer Studienwohnung in Dresden an ihrem Heimatort lediglich ihr "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung beibehielten. Bei Letzterem handele es sich nicht um eine Wohnung im Sinne der Sächsischen Bauordnung, was nach § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung hingegen Voraussetzung sei. Ob der Student das "Kinderzimmer" bei seinen Eltern beim Einwohnermeldeamt als Hauptwohnung und seine Studienwohnung als Zweitwohnung angemeldet habe, sei demgegenüber nach dieser Fassung der Satzung unerheblich.
Die Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 13.12.2007 konnte in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ob sich aus dieser Satzung - die für das Bestehen einer Hauptwohnung auf das Melderecht abstellt - in der Zukunft etwas anderes ergibt, hat der 5. Senat wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 18.02.2008
- Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 10.07.2007
[Aktenzeichen: 2 K 374/07]
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Dokument-Nr. 5642
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