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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.08.2016
- 1 Ws 57/16 (25/16) -
Erneuter Antrag auf Strafanklage gegen Schiffsarzt der "Gorch Fock" im Fall Jenny B. zurückgewiesen
Anhaltspunkte für Vorwurf des Totschlags gegen Schiffsarzt nicht ausreichend
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass es gegen den Schiffsarzt des Segelschulschiffs der Marine "Gorch Fock" nach wie vor kein gerichtliches Strafverfahren wegen des Todes der im Jahr 2008 verunglückten Offizieranwärterin Jenny B. geben wird. Nachdem bereits im Jahre 2012 die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens abgelehnt worden war, wies der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts den weiteren strafrechtlichen Klageerzwingungsantrag der Eltern von Jenny B. gegen den Schiffsarzt der "Gorch Fock" wegen des Vorwurfs des Totschlags, der Urkundenunterdrückung und des Prozessbetrugs zurück.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 18-jährige Offizieranwärterin Jenny B. ging Anfang September 2008 über Bord des Segelschulschiffs "Gorch Fock". Sie trug keine Rettungsweste. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden. Die Ursache des Überbordgehens von Jenny B. ist ungeklärt. Die Eltern werfen dem Schiffsarzt vor, dass er ihre Tochter in Kenntnis ihrer Unterleibsschmerzen und ihrer Neigung, häufig kurzzeitig einzuschlafen, pflichtwidrig nicht vom Dienst ausgeschlossen habe und dies für das Überbordgehen ursächlich gewesen sei. Außerdem habe er Teile aus der Krankenakte entfernt und im Rahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Aachen durch die Abgabe einer unrichtigen dienstlichen Stellungnahme einen Prozessbetrug begangen. Die Eltern stützen ihre erneute
OLG weist Klagerzwingungsantrag der Eltern als unzulässig zurück
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Klagerzwingungsantrag der Eltern wegen des Vorwurfs des Totschlags und der Urkundenunterdrückung als unbegründet und wegen des Vorwurfs des Prozessbetrugs als unzulässig zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf des Totschlags gegen den Schiffsarzt vor. Zum einen seien die Umstände des Todes von Jenny B. ungeklärt, sodass nicht festgestellt werden könne, dass die behaupteten pflichtwidrigen Handlungen des Schiffsarztes ursächlich für ihren Tod waren. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass der Schiffsarzt bei seiner Entscheidung über die Diensttauglichkeit von Jenny B. - selbst bei Kenntnis ihrer fraglichen Unterleibsschmerzen und Schlafstörungen - die Vorstellung besessen habe, dass diese möglicherweise zu ihrem Tod führen könnten und ihm dies egal gewesen sei. Es spräche nichts dafür, dass der Schiffsarzt als Offizier und Arzt in Ausübung seines Dienstes das Leben seiner ihm anvertrauten Kameradin menschenverachtend aufs Spiel gesetzt habe.
Soweit es den weiteren Vorwurf der Manipulation der Krankenakte von Jenny B. betrifft, scheide eine Anklageerhebung oder die Durchführung weiterer Ermittlungen aus, weil etwaige Urkundsdelikte bereits verjährt seien, so das Gericht.
Den Klagerzwingungsantrag wegen des behaupteten Prozessbetrugs erklärte das Gericht für unzulässig. Nach den Verfahrensvorschriften müsse der Antrag eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten, sodass das Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten überprüfen könne, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Erhebung der öffentlichen Anklage vorliege. Der Antrag entspreche diesen Anforderungen nicht, denn die Antragsteller haben den Sachverhalt nur unvollständig dargelegt, sodass eine inhaltliche Überprüfung ohne Rückgriff auf die Akten nicht möglich gewesen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der "Gorch Fock" gerechtfertigt
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2014
[Aktenzeichen: 2 BvR 1568/12]) - Eltern der ums Leben gekommenen Seekadettin der Gorch Fock haben keinen Anspruch auf Entschädigung
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 22.10.2014
[Aktenzeichen: 1 K 2995/13])
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Dokument-Nr. 22994
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