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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.09.2015
- 11 U 141/14 -
Teilnehmer einer gemeinsamen Baumfällaktion haftet nicht für schwere Verletzung des Bekannten
Bei gemeinsam geplanter gefährlicher Handlung kann Schaden nicht einem einzelnen zugerechnet werden
Verabreden sich Bekannte zu gemeinsamen Baumfällarbeiten mit einem abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehen, so haftet ein Teilnehmer der gemeinsamen Aktion nicht dem anderen Teilnehmer, auch wenn dieser sich dabei schwer verletzt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies damit die Klage eines Mannes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, der bei Baumfällarbeiten aus acht Metern Höhe gestürzt war.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und zwei weitere Bekannte verabredeten sich im Frühjahr 2011 zu einer gemeinsamen Baumfällaktion. Sie hatten alle schon in der Vergangenheit Säge- und Fällarbeiten durchgeführt und gingen nach einem gemeinsamen, zuvor besprochenen Plan arbeitsteilig vor. Der Kläger hatte Motorsäge, Seile und andere Utensilien mitgebracht. Sein Bekannter, den er anschließend verklagte, hatte einen Hubwagen und einen Traktor geliehen. Der Hubwagen wurde unter einer Linde positioniert und der Kläger auf der Hebebühne in Höhe der Baumkrone hochgefahren. Der Kläger befestigte an einem in der Krone der Linde befindlichen Ast ein Seil. Die beiden anderen Bekannten verlängerten das Ende des Seils, indem sie hieran weitere Seile knoteten. Sie befestigten das letzte Ende am Traktor. Der Beklagte befand sich im Traktor und hielt mit diesen die aneinandergeknoteten Seile auf Spannung. Der Kläger begann auf der ausgefahrenen Hebebühne mit der Motorsäge den Ast abzusägen, der Beklagte fuhr mit dem Traktor an. Als oder nachdem sich der Ast vom
Abwälzung der finanziellen Folgen der Körperverletzung auf den Beklagten stellt Verstoß gegen Verbot des Selbstwiderspruches dar
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagte nicht für die Schäden, die der Kläger bei der gemeinsamen Baumfällaktion erlitten hat, haftet. Zwar handelte der Beklagte fahrlässig und hat durch sein Verhalten den Unfall mitverursacht. Der vorgesehene Ablauf, wonach der Kläger von der Bühne aus den Ast absägte und dieser dann im Fallen weggezogen wird, war extrem gefährlich und sorgfaltswidrig. Dieser Plan war schon deshalb nicht gefahrlos umsetzbar, weil eine Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Beklagten fast ausgeschlossen war. Der Kläger hielt die Motorsäge und befand sich neben der Baumkrone, der Beklagte in einem Traktor mit laufendem Motor. Außerdem bestand offensichtlich die Gefahr, dass durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21776
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