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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.09.2021
- 11 U 18/21 -
Notwegerecht an einem ehemals herrenlosen Straßengrundstück
Grundstück hat keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück
Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich auch eine Garage befindet. Dieses Hausgrundstück ist über einen Weg erreichbar. Der Weg wird seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt. Seit Anfang 2019 steht der Weg im Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau, die das Straßengrundstück von dem Voreigentümer erworben haben. Der Voreigentümer wiederum hatte sich das Straßengrundstück im Jahr 2017 angeeignet, nachdem der Weg durch Eigentumsaufgabe herrenlos geworden war und sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück angeeignet hatten. Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung der neuen Eigentümer und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren. Das Landgericht Lübeck hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.
Richter: Notwegerecht, weil das hat keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück hat
Der Unterlassungsanspruch der Kläger ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kläger haben ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2021
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31227
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