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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2016
- 6 U 23/15 -
Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt: Namensverwirrung
Severin Kirche hat Unterlassungsanspruch gegen Severin*s Resort & Spa
Das Betreiben eines Hotel- und Appartementprojekts in Keitum auf Sylt unter dem Namen "Severin*s Resort & Spa" stellt gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum, deren Kirche die "Severin-Kirche" ist, eine unbefugte Namensanmaßung dar und muss unterlassen werden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude die im 12. Jahrhundert erbaute St. Severin
LG weist Unterlassungsklage ab, OLG gibt Klägerin recht
Das Landgericht Flensburg hat die
Namensverwendung stellt unberechtigte Namensanmaßung dar
Die Beklagten haben durch die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" gegenüber der Klägerin eine unberechtigte
Schutzwürdiges Interesse an neutralem Erscheinen durch Zuordnungsverwirrung verletzt
Auch die rein religiösen Feierlichkeiten wie Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung sind in einen weltlichen Rahmen eingebettet. Sie sind fast immer mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden, wofür vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Hierfür bietet sich die von der
Kein Unterlassungsanspruch bezüglich Domain
Den die Domain "Severins-sylt.de" betreffenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 23246
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