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Sozialgericht Leipzig, Urteil
- S 23 U 168/17 -
Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Kinder auf Kindergartenfest nach Ende der Betreuungszeit
Obhutspflicht der Kindertagesstätte endet mit Abholung des Kindes durch die Eltern
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Veranstaltungen von Kindertageseinrichtungen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn die Kinder die Obhut der Einrichtung noch nicht verlassen haben.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines vierjährigen Kindes, das sich während eines ausgelassenen Kinderfestes im Garten der
Kind verletzt sich auf Klettergerüst
Die Mutter hatte ihr
SG verneint Vorliegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls
Das Sozialgericht Leipzig entschied, dass weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall des Kindes lägen vor. Zwar seien auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2018
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
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Dokument-Nr. 26453
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