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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 02.08.2018
- 2 VE 10/17 -
Anspruch auf Elternrente nach Impfschaden des Kindes
Cerebrales Anfallsleiden als Todesursache vermutet
Ist ein Kind infolge eines Impfschadens verstorben, dann ist der Landschaftsverband verpflichtet, einer Mutter eine sogenannte Elternrente zu gewähren. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Mutter eines 1964 geborenen und 2016 verstorbenen Sohnes. Dieser hatte im 2. Lebensjahr infolge einer Pockenschutzimpfung eine Gehirnentzündung erlitten, der als Hirnschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % im Sinne der §§ 51 ff. Bundesseuchenschutzgesetz anerkannt wurde. Als Schädigungsfolgen wurden eine Hirnleistungsschwäche mit Sprechunfähigkeit, eine teilweise Lähmung aller Gliedmaßen sowie ein cerebrales Anfallsleiden anerkannt.
Verdacht auf cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie in Todesbescheinigung geäußert
Bis Januar 2015 wurde der Sohn (Geschädigter) durch seine Eltern gepflegt. Seitdem war er in einem Wohnheim für behinderte Menschen untergebracht. Dort verstarb er am 25.04.2016. In der Todesbescheinigung gab der feststellende Arzt an, der Geschädigte sei leblos in Bauchlage im Bett aufgefunden worden. Er äußerte den Verdacht auf einen cerebralen
Tatsächliche Todesursache unklar
In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme führte die befragte Ärztin aus, dass es möglich, aber nicht hinreichend sicher sei, dass der Geschädigte an einem cerebralen Anfall im Rahmen seiner anerkannten Schädigungsfolgen verstorben sei. Ferner sei es möglich, aber nicht hinreichend sicher, dass der
SG gibt Klage mit Hinweis auf Todesbescheinigung statt
Das Sozialgericht hat der auf
Weitere Erkrankungen als mögliche Todesursache nicht bekannt
Das Gericht hat sich weiterhin auf ein Sachverständigengutachten gestützt, welches einen plötzlichen unerwarteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2018
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ ra-online
- Impfschadensversorgung nach Polio-Schluckimpfung nur noch bei Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung
(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.10.2008
[Aktenzeichen: B 9/9a VJ 1/07 R]) - Schwerbehinderung durch Impfschaden? Gesundheitliche Schädigung muss ursächlich auf Impfung zurückgeführt werden können
(Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2012
[Aktenzeichen: L 2 VI 35/09 ZVW])
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Dokument-Nr. 26531
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