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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2018
- S 42 KR 516/16 -
Gesetzlich Krankenversicherter hat Anspruch auf Rollstuhl mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät
Bewegungsradius zur Sicherung der Mobilität und einer selbstbestimmten Lebensweise wird durch vorhandenen Greifreifenrollstuhl nicht ausreichend Rechnung getragen
Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist, einen gesetzlich Krankenversicherten mit einem Rollstuhl zu versorgen, der mit einem Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung ausgestattet ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an eine hereditären spastischen HSP (HSP=Highly Sensitive Person). Bei der HSP handelt es sich um eine langsam fortschreitende Erkrankung, die durch eine spastische Gangstörung charakterisiert ist.
Krankenkasse lehnt Versorgung mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät ab
Die beklagte Krankenversicherung hatte die beantragte Versorgung des Klägers mit einem motorunterstützten Rollstuhlzuggerät (Kosten: knapp 10.000 Euro) abgelehnt und sich hierzu auf die Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gestützt, der das begehrte Hilfsmittel nicht für erforderlich hielt, weder um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch um einer Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Nach Ansicht der Krankenversicherung sei eine wirtschaftlichere Versorgung entweder durch einen elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) oder auch - soweit die Verkehrseignung bei dem Patienten vorliege - die Versorgung mit einem
Kläger hat Anspruch auf Behinderungsausgleich
Das Sozialgericht Osnabrück gab der gegen die beklagte Krankenversicherung erhobenen Klage des Klägers statt und verpflichtete die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem begehrten
Hinweis zur Rechtslage:
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online
- Krankenkasse muss Kosten für Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl einer schwerbehinderten Sechsjährigen übernehmen
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2013
[Aktenzeichen: S 25 KR 525/12]) - BSG: Krankenkasse muss keinen Sportrollstuhl zur Verfügung stellen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: B 3 KR 10/10 R]) - Hessisches LSG: Zweiter Elektro-Rollstuhl nur in Ausnahmefällen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2011
[Aktenzeichen: L 8 KR 310/08])
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Dokument-Nr. 26890
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