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Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 27.01.2020
- S 44 AY 76/19 ER -
Kürzung von Asylbewerberleistungen bei Zuständigkeit eines anderen Staates für Durchführung des Asylverfahrens verfassungsgemäß
Gesetzgeber kann Anreize zur freiwilligen Ausreise in das für das Asylverfahren zuständige Land auch durch Leistungskürzungen setzen
Das Sozialgericht Osnabrück hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer Leistungskürzung nach Abweisung eines Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens bestätigt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Während des Asylverfahrens wurde bekannt, dass er bereits im Juni 2017 einen Asylantrag in Frankreich gestellt hatte. Im September 2019 lehnte daher das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Gewährung von
Landkreis gewährt nur eingeschränkte Leistungen
Der Antragsteller erhielt zunächst ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die Zeit ab dem 13. Oktober 2019 wurden ihm vom zuständigen Landkreis (Antragsgegner) dann nur noch eingeschränkte Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
SG bejaht Rechtmäßigkeit der Leistungskürzung
Das Sozialgericht Osnabrück, an das sich der Sudanese mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die
Entscheidung des BVerfG zur Kürzung des Regelsatzes nicht auf Asylbewerberleistungsrecht übertragbar
Die von dem Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Gericht nicht. Der Gesetzgeber könne Anreize zur freiwilligen Ausreise in das für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2020
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
- Existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber müssen bei faktischer Duldung durch zuständige Behörden in vollem Umfang bezahlt werden
(Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2016
[Aktenzeichen: S 5 AY 13/16 ER]) - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2013
[Aktenzeichen: S 20 AY 11/13 ER])
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Dokument-Nr. 28524
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