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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2009
- 6 S 3328/08 -
VGH Baden-Württemberg: Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols
Kein Verstoß weder gegen EG-Recht noch gegen Verfassungsrecht
Das staatliche Sportwettenmonopol ist rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung wiederum bestätigt. Er hat deswegen den Antrag eines Inhabers eines privaten Wettbüros (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgelehnt.
Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe war der Antragsteller noch erfolgreich gewesen. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass das Sportwettenmonopol gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoße; wegen dieser Rechtsfrage hatte das Verwaltungsgericht bereits zuvor den EG-Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Der VGH teilt diese Einschätzung nicht.
Richter: Glücksspielmonopol verstößt nicht gegen EG-Recht
Nach EG-Recht sei es den Einzelstaaten überlassen, das Schutzniveau zu Abwehr von Gefahren zu bestimmen, die von Glücksspielen ausgehen könnten. Dabei stehe es den Staaten frei, ein Glücksspielmonopol zu begründen; denn hier könne ein wirksamerer Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber erreicht werden. Das Land lasse ernsthaft die Bereitschaft erkennen, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Die Regelung könne sich auch auf eine neue Untersuchung über das Suchtpotenzial von Sportwetten stützen. Es sei auch unbeachtlich, dass nicht alle Spiele im Glücksspielsektor den gleichen strengen Regeln unterworfen seien.
Staatliches Monopol mit Verfassungsrecht vereinbar
Schließlich sei das staatliche Wettmonopol auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Das gelte auch für die Regelung über die Anzahl der Annahmestellen im Land, die nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 31.12.2008 nun auf 3630 begrenzt worden sei; eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen sei geplant. Einer weiteren Reduzierung habe es nicht bedurft. Der „Spielerschutz" könne auch auf anderem Wege erreicht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 26.02.2009
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Dokument-Nr. 7520
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