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Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2008
- L 1 SO 619/08 ER -
Staat zahlt nicht für Hausbesuche von Prostituierten
Prostituiertenbesuche verbessern weder Alltagskompetenz noch Einbindung in Gemeinwesen
Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen. Einen Anspruch auf die Finanzierung von Prostituiertenhausbesuchen haben sie dabei allerdings nicht. Dies entschied das Thüringer Landessozialgericht.
Im entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer begehrt, den Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm u.a. die Kosten für Hausbesuche von Prostituierten, für die Pflege des eigenen Gartens und für den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren erklärte sich der Sozialhilfeträger – unter weiteren Einschränkungen – bereit, die jährlichen
Anspruch auf Kostenübernahme besteht nur teilweise
In den Gründen der Entscheidung hat das Thüringer Landessozialgericht herausgestellt, dass der Sozialhilfe die Aufgabe zugewiesen ist. dem Leistungsempfänger ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Ein Leben in Würde ist aber auch ohne die begehrten Sexualkontakte möglich, so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Finanzierung von Prostituiertenhausbesuchen hat. Zudem sind die Prostituiertenbesuche weder geeignet, die Alltagskompetenz noch seine Einbindung in das Gemeinwesen zu verbessern. Mit der letztgenannten Erwägung verneinte das Gericht auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gartenpflege. Hinsichtlich der Besuche von Kultur- und Sportveranstaltungen unterschied das Gericht zwischen den Eintrittpreisen und den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, LSG Thüringen
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Dokument-Nr. 8261
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