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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 22.08.2019
- L 1 U 1261/17 -
Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an Floßfahrt und Hilfe beim Anlanden
Vom Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen war eigene Angelegenheit und entsprach nicht dem erklärten oder mutmaßlichem Willen des Floßunternehmers
Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der spontan und ohne Absprache Hilfe beim Anlanden leistet und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Thüringer Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall leistete der Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra den Flößern beim Anlanden Hilfe und stürzte dabei. Er zog sich einer Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
LSG verneint Unfallversicherungsschutz
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Teilnehmer einer Floßfahrt, welcher in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, nicht unter den Schutz der gesetzlichen
Ausdrückliche Aufforderung zur Hilfe lag nicht vor
Zwar könnten laut Gericht auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28027
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